Dr. Richard Hahn

Rechtsanwalt, Dozent
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Tätigkeitsschwer­punkte

Filmrecht
Vertragsrecht
Persönlichkeitsrecht
Rundfunkrecht
Presserecht

Vita

Dr. Richard Hahn berät und vertritt nationale und internationale Mandanten aus der Film-, Fernseh-, digitalen Medien- und Verlagsbranche und verfügt über eine breite Expertise in der rechtlichen Begleitung von Medienproduktionen (Fiction und Non-Fiction/Dokumentationen) von der Entwicklung bis zur weltweiten Verwertung. Er ist außerdem auf das Persönlichkeitsrecht und damit verbundene datenschutzrechtliche Fragen spezialisiert. Der sich entwickelnde Bereich der Künstlichen Intelligenz und ihre rechtlichen Aspekte sind zu einem integralen Bestandteil seiner täglichen Praxis geworden.

Dr. Richard Hahn hat in München studiert, im Urhebervertragsrecht promoviert und ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er sammelte Berufserfahrung in verschiedenen Kanzleien in München und San Francisco. Nach einer Tätigkeit als Online-Redakteur für einen internationalen Fachverlag kam er 2001 zu Lausen Rechtsanwälte, seit 2009 als Partner. Er ist Dozent und Fachreferent z.B. für die Akademie der Deutschen Medien, das Institut für Urheber- und Medienrecht, die Hochschule für Fernsehen und Film München (HFF) und die Hochschule Ansbach.

Kontakt

E-mail-Adresse
hahn@lausen.com
Telefon
089 / 24 20 96 0
Weitere Profile
LinkedIn
Xing

Blog-Beiträge

Urteile
09.03.2023

Die neuen Auskunftspflichten nach §32d und § 32e UrhG – Teil IV: Form der Auskunft

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 7. Juni 2021 hat den Auskunftsanspruch des § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG) neu ausgestaltet: Mindestens einmal pro Jahr ist nunmehr seitens des Vertragspartners im Falle der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts gegenüber Urhebern und ausübenden Künstlern Auskunft zu erteilen über den Umfang der Werknutzung…

Urteile
09.03.2023

Die neuen Auskunftspflichten nach §32d und § 32e UrhG – Teil IV: Form der Auskunft

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 7. Juni 2021 hat den Auskunftsanspruch des § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG) neu ausgestaltet: Mindestens einmal pro Jahr ist nunmehr seitens des Vertragspartners im Falle der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts gegenüber Urhebern und ausübenden Künstlern Auskunft zu erteilen über den Umfang der Werknutzung…

Urteile
09.03.2023

Die neuen Auskunftspflichten nach §32d und § 32e UrhG – Teil IV: Form der Auskunft

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 7. Juni 2021 hat den Auskunftsanspruch des § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG) neu ausgestaltet: Mindestens einmal pro Jahr ist nunmehr seitens des Vertragspartners im Falle der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts gegenüber Urhebern und ausübenden Künstlern Auskunft zu erteilen über den Umfang der Werknutzung…